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geschmacksmusterrecht:ggv:pruefung_der_beschwerde

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geschmacksmusterrecht:ggv:pruefung_der_beschwerde [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Prüfung der Beschwerde ======
  
 +<note>
 +**Artikel 59 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Ist die [[Beschwerden|Beschwerde]] zulässig, so __prüft die Beschwerdekammer__, ob die Beschwerde begründet ist.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 59 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Bei der __Prüfung der [[Beschwerden|Beschwerde]]__ fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
 +</note>
 +
 +Art. 55 - 61 GGeschmMV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\
 +
 +<note>
 +**Artikel 36 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Vorschriften für das Verfahren vor der Dienststelle, die die mit der [[Beschwerden|Beschwerde]] angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 36 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Entscheidung der Beschwerdekammer muss enthalten:
 +
 +a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen ist;
 +
 +b) das Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;
 +
 +c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
 +
 +d) den Namen des zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle;
 +
 +e) die Namen der beteiligten Parteien und ihrer Vertreter;
 +
 +f) die Anträge der Beteiligten;
 +
 +g) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
 +
 +h) die Entscheidungsgründe;
 +
 +i) den Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer einschließlich - soweit erforderlich - der Entscheidung über die Kosten.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 36 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Beschwerdekammer und von dem Bediensteten der Geschäftsstelle der Beschwerdekammer unterschrieben.
 +</note>
 +
 +Art. 34 - 37 DV GGeschmMV (Kapitel VI) -> [[Beschwerdeverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/pruefung_der_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1