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geschmacksmusterrecht:ggv:prioritaetsrecht_absatz_5
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Prioritätsrecht — Absatz 5

Artikel 41 (5) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, ab wann das Prioritätsrecht aus Absatz 4 wirkt.

Artikel 41 (5) UGV

Das Prioritätsrecht nach Absatz 4 findet Anwendung ab dem Tag, an dem die Mitteilung über die Feststellung, dass die Gegenseitigkeit gewährt ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sofern die Mitteilung kein früheres Datum nennt, ab dem es Anwendung findet. Die Anwendbarkeit erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aberkennung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben.

siehe auch

Artikel 41 UGV → Prioritätsrecht
Artikel 41 regelt das Prioritätsrecht für Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster.

geschmacksmusterrecht/ggv/prioritaetsrecht_absatz_5.txt · Zuletzt geändert: von migration

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