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geschmacksmusterrecht:ggv:prioritaetsrecht_absatz_4
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Prioritätsrecht — Absatz 4

Artikel 41 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) beschränkt die Priorität aus Erstanmeldungen in Drittstaaten auf den Fall verbürgter Gegenseitigkeit.

Artikel 41 (4) UGV

Ist die erste Anmeldung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehörenden Staat eingereicht worden, so finden die Absätze 1 bis 3 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat veröffentlichten Feststellungen zufolge aufgrund der ersten Anmeldung beim Amt unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. Falls erforderlich, beantragt der Exekutivdirektor bei der Kommission, eine Prüfung zu erwägen, um festzustellen, ob ein Staat eine solche Gegenseitigkeit gewährt. Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

siehe auch

Artikel 41 UGV → Prioritätsrecht
Artikel 41 regelt das Prioritätsrecht für Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster.

geschmacksmusterrecht/ggv/prioritaetsrecht_absatz_4.txt · Zuletzt geändert: von migration

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