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geschmacksmusterrecht:ggv:prioritaetsrecht_absatz_2
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Prioritätsrecht — Absatz 2

Artikel 41 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, welche Einreichungen als prioritätsbegründend anerkannt werden.

Artikel 41 (2) UGV

Als prioritätsbegründend wird jede Einreichung einer Anmeldung anerkannt, die nach dem nationalen Recht des Staates, in dem sie eingereicht worden ist, oder nach zwei- oder mehrseitigen Verträgen zur Festlegung des Anmeldetags, an dem die Anmeldung eingereicht worden ist, ausreicht, wobei das spätere Schicksal der Anmeldung ohne Bedeutung ist.

siehe auch

Artikel 41 UGV → Prioritätsrecht
Artikel 41 regelt das Prioritätsrecht für Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster.

geschmacksmusterrecht/ggv/prioritaetsrecht_absatz_2.txt · Zuletzt geändert: von migration

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