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geschmacksmusterrecht:ggv:prioritaetsrecht_absatz_1
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Prioritätsrecht — Absatz 1

Artikel 41 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) begründet ein sechsmonatiges Prioritätsrecht aus einer früheren vorschriftsmäßigen Anmeldung in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder der Welthandelsorganisation.

Artikel 41 (1) UGV

Jede Person, die in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ein Geschmacksmuster oder ein Gebrauchsmusters vorschriftsmäßig angemeldet hat, oder ihr Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters für dieses Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Tag der ersten Anmeldung.

siehe auch

Artikel 41 UGV → Prioritätsrecht
Artikel 41 regelt das Prioritätsrecht für Anmeldungen eingetragener Unionsgeschmacksmuster.

geschmacksmusterrecht/ggv/prioritaetsrecht_absatz_1.txt · Zuletzt geändert: von migration

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