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geschmacksmusterrecht:ggv:parteivereinbarungen_zur_kostenregelung
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Parteivereinbarungen zur Kostenregelung

Artikel 70 (5) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass das Amt von den Beteiligten getroffene, abweichende Kostenvereinbarungen zur Kenntnis nimmt.

Artikel 70 (5) UGV

Vereinbaren die Beteiligten vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer eine andere als die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehene Kostenregelung, so nimmt das Amt diese Vereinbarung zur Kenntnis.

siehe auch

Artikel 70 UGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt.

geschmacksmusterrecht/ggv/parteivereinbarungen_zur_kostenregelung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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