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geschmacksmusterrecht:ggv:oeffentliche_zustellung

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geschmacksmusterrecht:ggv:oeffentliche_zustellung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Öffentliche Zustellung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 52 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war eine Zustellung gemäß Artikel 48 Absatz 1 [-> [[Zustellung durch die Post]]] auch nach einem zweiten Versuch des [[Amt|Amtes]] nicht möglich, so wird die Zustellung durch eine __öffentliche Bekanntmachung__ bewirkt.
 +
 +Diese Bekanntmachung ist zumindest im [[Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zu veröffentlichen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 52 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Der [[Präsident des Amtes]] bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.
 +</note>
 +
 +Art. 47 - 55 DV GGeschmMV (Kapitel IX) -> [[Zustellungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]