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geschmacksmusterrecht:ggv:niederschrift_ueber_die_muendliche_verhandlung_und_die_beweisaufnahme

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geschmacksmusterrecht:ggv:niederschrift_ueber_die_muendliche_verhandlung_und_die_beweisaufnahme [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme ======
  
 +<note>
 +**Artikel 46 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Über die [[mündliche Verhandlung]] oder die [[Beweisaufnahme]] wird eine Niederschrift angefertigt, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten, die Aussagen der Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sowie das Ergebnis eines Augenscheins enthält.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 46 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen ist und die Niederschrift von der Person genehmigt ist, die ausgesagt hat. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 46 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Niederschrift wird von dem Bediensteten, der die Niederschrift aufnimmt, und von dem Bediensteten, der die Niederschrift über die [[mündliche Verhandlung]] und die Beweisaufnahme leitet, unterzeichnet.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 46 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 46 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Amt]] stellt den Beteiligten auf Antrag Abschriften von Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung in schriftlicher oder einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung.
 +
 +Für die Bereitstellung der Abschriften müssen dem Amt die für deren Anfertigung entstandenen [[Kosten]] erstattet werden. Die Höhe der Kosten wird vom [[Präsidenten des Amts]] festgelegt.
 +</note>
 +
 +Art. 42 - 46 DV GGeschmMV (Kapitel VIII) -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/niederschrift_ueber_die_muendliche_verhandlung_und_die_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1