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geschmacksmusterrecht:ggv:nicht_eingetragenes_gemeinschaftsgeschmacksmuster

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geschmacksmusterrecht:ggv:nicht_eingetragenes_gemeinschaftsgeschmacksmuster [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +==== Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ====
  
 +<note>
 +**Art. 1 (2) lit a) GGEschmMV**
 +
 +Ein [[Geschmacksmuster]] wird durch ein "[[nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]" geschützt, wenn es in der in [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;
 +</note>
 +
 +Art. 1 (1) GGEschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 1 (2) lit b) GGEschmMV -> [[Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 1 (3) GGEschmMV -> [[Einheitlichkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
 +
 +Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a) GGEschmMV geschützt, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, insbesondere neu [-> [[Neuheit]]] ist und [[Eigenart]] hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 6 GGEschmMV), und wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
 +
 +Art. 1 - 2 GGeschmMV (Titel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]