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geschmacksmusterrecht:ggv:nachahmung

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geschmacksmusterrecht:ggv:nachahmung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Nachahmung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 19 (2) S. 2 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die angefochtene Benutzung [-> [[Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] wird nicht als Ergebnis einer __Nachahmung__ des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber [[Offenbarung|offenbarte]] Muster nicht kannte.
 +</note>
 +
 +Artikel 19 (2) S. 1 GGeschmMV -> [[Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
 +
 +Artikel 19 (1) GGeschmMV -> [[Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Artikel 19 (3) GGeschmMV -> [[Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei aufgeschobener Bekanntmachung]] \\
 +
 +Art. 19 - 23 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 4) -> [[Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +Nach Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 GGeschmMV [-> [[Rechte aus dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] gewährt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber nur dann Schutz, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
 +
 +Gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 GGeschmMV wird die angefochtene Benutzung nicht als das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Ent-wurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte.((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
 +
 +Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass den Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmus-ters die Beweislast dafür trifft, dass die angefochtene Benutzung das Er-gebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist?((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
 +
 +Kehrt sich die Beweislast um oder kommen dem Inhaber des nicht einge-tragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Beweiserleichterungen zu-gute, wenn zwischen dem Geschmacksmuster und der angefochtenen Benutzung wesentliche Übereinstimmungen bestehen?((BGH, Beschluss vom 16. August 2012 - I ZR 74/10 - Gartenpavillon))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/nachahmung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1