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geschmacksmusterrecht:ggv:mindestaufbewahrung_nicht_elektronischer_akten
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Mindestaufbewahrung nicht elektronischer Akten

Artikel 74c (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) schreibt für in nicht elektronischer Form geführte Akten eine Mindestaufbewahrungsfrist von fünf Jahren ab bestimmten verfahrensabschließenden Ereignissen vor.

Artikel 74c (3) UGV

(3) Wenn und soweit Akten oder Teile von Akten in anderer als elektronischer Form aufbewahrt werden, werden die Dokumente oder Beweisstücke, die Teil dieser Akten sind, mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem: a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist; b) die Eintragung des Unionsgeschmacksmusters vollständig erloschen ist; c) der Verzicht auf das Unionsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 eingetragen worden ist; d) das eingetragene Unionsgeschmacksmuster endgültig im Register gelöscht worden ist.

siehe auch

Artikel 74c UGV → Aufbewahrung der Akten
Regelt die Führung, Form und Aufbewahrungsfristen der Akten beim Amt.

geschmacksmusterrecht/ggv/mindestaufbewahrung_nicht_elektronischer_akten.txt · Zuletzt geändert: von migration

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