Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:loeschung_oder_aenderung_der_eintragung_von_lizenzen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


geschmacksmusterrecht:ggv:loeschung_oder_aenderung_der_eintragung_von_lizenzen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Löschung oder Änderung der Eintragung von Lizenzen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 26 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Eintragung gemäß Artikel 24 [-> [[Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten]]] wird auf Antrag eines der Beteiligten gelöscht.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 26 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
 +
 +a) die Nummer der [[Eintragung]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] oder, im Falle einer [[Sammeleintragung]], die Nummer jedes einzelnen [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] und
 +
 +b) die Bezeichnung des Rechts, dessen Eintragung gelöscht werden soll.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 26 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Der Antrag auf [[Löschung]] der [[Eintragung]] einer [[Lizenz]] oder eines anderen Rechts gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.
 +
 +Wird die Gebühr nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet, so teilt das [[Amt]] dies dem Antragsteller mit. Der Antrag einer zuständigen nationalen Behörde auf Löschung einer Eintragung im Fall eines von einem [[Insolvenzverfahren]] erfassten [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] ist nicht gebührenpflichtig.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 26 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Dem Antrag sind Urkunden beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das eingetragene Recht nicht mehr besteht, oder eine Erklärung des Lizenznehmers oder des Inhabers eines anderen Rechts, dass er in die [[Löschung]] der [[Eintragung]] einwilligt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 26 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Werden die Erfordernisse für den Antrag auf [[Löschung der Eintragung]] nicht erfüllt, so teilt das [[Amt]] dem Antragsteller den Mangel mit. Wird der Mangel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist behoben, so weist es den Antrag auf Löschung der Eintragung zurück.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 26 (6) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung einer Eintragung gemäß Artikel 24 [-> [[Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten]]].
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 26 (7) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Vermerke, die gemäß Artikel 24 Absatz 4 [-> [[Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten]]] in die Akte aufgenommen werden.
 +</note>
 +
 +Art. 23 - 26 DV GGeschmMV (Kapitel IV) -> [[Rechtsübergang, Lizenzen und andere Rechte, Änderungen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]