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geschmacksmusterrecht:ggv:lizenz

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geschmacksmusterrecht:ggv:lizenz [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Lizenz ======
  
 +<note>
 +**Artikel 32 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil der Gemeinschaft Gegenstand von __Lizenzen__ sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 32 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Unbeschadet etwaiger vertraglicher Ansprüche kann der Rechtsinhaber gegenüber dem Lizenznehmer die [[Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] geltend machen, wenn der Lizenznehmer hinsichtlich der Dauer der Lizenz, der Form der Nutzung des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]], der Auswahl der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], für die die Lizenz erteilt wurde, und der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse gegen eine Bestimmung seines Lizenzvertrags verstößt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 32 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. Jedoch kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz ein solches Verfahren anhängig machen, wenn der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 32 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Jeder Lizenznehmer kann einer vom Rechtsinhaber des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 32 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Erteilung oder der Übergang einer Lizenz an einem [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird auf Antrag eines Beteiligten in das [[Register]] eingetragen und bekannt gemacht.
 +</note>
 +
 +Art. 27 - 34 GGeschmMV (Titel III) -> [[Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]