Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 76 Abs. 1 des GGV bestimmt, dass das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einander auf Ersuchen kostenlos Veröffentlichungen für ihre eigenen Zwecke übermitteln.
Artikel 76 GGV → Austausch von Veröffentlichungen
Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen.
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