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geschmacksmusterrecht:ggv:kostenloser_austausch_von_veroeffentlichungen
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Kostenloser Austausch von Veröffentlichungen

Artikel 76 Abs. 1 des GGV bestimmt, dass das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einander auf Ersuchen kostenlos Veröffentlichungen für ihre eigenen Zwecke übermitteln.

Artikel 76 (1) GGV

Das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.

siehe auch

Artikel 76 GGV → Austausch von Veröffentlichungen
Regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen.

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