Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 70 (6) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Festsetzung des zu erstattenden Kostenbetrags durch die Geschäftsstelle auf Antrag sowie den zulässigen Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer gegen die Kostenfestsetzung.
Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer setzt auf Antrag den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 zu erstattenden Kosten fest. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der innerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist gestellte Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer zulässig.
Artikel 70 UGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt.
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