Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:kostenfestsetzung_durch_die_geschaeftsstelle_und_rechtsbehelf
KIerzeugt oder bearbeitet

Kostenfestsetzung durch die Geschäftsstelle und Rechtsbehelf

Artikel 70 (6) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Festsetzung des zu erstattenden Kostenbetrags durch die Geschäftsstelle auf Antrag sowie den zulässigen Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer gegen die Kostenfestsetzung.

Artikel 70 (6) UGV

Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer setzt auf Antrag den Betrag der nach den Absätzen 1 bis 5 zu erstattenden Kosten fest. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der innerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Frist gestellte Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer zulässig.

siehe auch

Artikel 70 UGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt.

geschmacksmusterrecht/ggv/kostenfestsetzung_durch_die_geschaeftsstelle_und_rechtsbehelf.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge