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geschmacksmusterrecht:ggv:kostenentscheidung_bei_verfahrenseinstellung
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Kostenentscheidung bei Verfahrenseinstellung

Artikel 70 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) sieht vor, dass bei Einstellung des Verfahrens die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer nach freiem Ermessen über die Kosten entscheidet.

Artikel 70 (4) UGV

Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.

siehe auch

Artikel 70 UGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt.

geschmacksmusterrecht/ggv/kostenentscheidung_bei_verfahrenseinstellung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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