Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 70 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) sieht vor, dass bei Einstellung des Verfahrens die Nichtigkeitsabteilung oder die Beschwerdekammer nach freiem Ermessen über die Kosten entscheidet.
Im Falle der Einstellung des Verfahrens entscheidet die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer über die Kosten nach freiem Ermessen.
Artikel 70 UGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt.
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