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geschmacksmusterrecht:ggv:kosten_des_unterliegenden_beteiligten
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Kosten des unterliegenden Beteiligten

Artikel 70 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt den Grundsatz fest, dass die im Verfahren unterliegende Partei die Gebühren und notwendigen Kosten des anderen Beteiligten zu tragen hat, einschließlich Reise-/Aufenthaltskosten und Vertreterkosten nach den Tarifen der Durchführungsverordnung.

Artikel 70 (1) UGV

Der im Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder im Beschwerdeverfahren unterliegende Beteiligte trägt die von dem anderen Beteiligten zu entrichtenden Gebühren sowie alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die dem anderen Beteiligten entstehen, einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten und der Kosten der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte im Rahmen der Tarife, die für jede Kostengruppe gemäß der Durchführungsverordnung festgelegt werden.

siehe auch

Artikel 70 UGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt.

geschmacksmusterrecht/ggv/kosten_des_unterliegenden_beteiligten.txt · Zuletzt geändert: von migration

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