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geschmacksmusterrecht:ggv:kosten_der_beweisaufnahme

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geschmacksmusterrecht:ggv:kosten_der_beweisaufnahme [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Kosten der Beweisaufnahme ======
  
 +<note>
 +**Artikel 45 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Amt]] kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 45 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Zeugen und Sachverständige, die vom [[Amt]] geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Das Amt kann ihnen einen Vorschuss auf diese Kosten gewähren. Satz 1 gilt auch für Zeugen und Sachverständige, die ohne Ladung vor dem Amt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 45 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Zeugen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Absatz 2 geltend machen können, haben auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das [[Amt]] aus eigener Initiative geladen hat.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 45 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die gemäß Absatz 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
 +
 +Die Beträge werden auf derselben Grundlage berechnet wie die Dienstbezüge und Kostenerstattungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und dessen Anhang VII.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 45 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Für die aufgrund der Absätze 1 bis 4 geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet ausschließlich:
 +
 +a) das [[Amt]], sofern es aus eigener Initiative Zeugen oder Sachverständige zur Vernehmung geladen hat, oder
 +
 +b) der Beteiligte, sofern er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 70 [-> [[Kostenverteilung]]] und 71 [-> [[Vollstreckung der Kostenentscheidung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] sowie Artikel 79 [-> [[Kostenverteilung und Kostenfestsetzung]]] der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]].
 +
 +Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Beteiligte erstattet dem [[Amt]] alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse.
 +</note>
 +
 +Art. 42 - 46 DV GGeschmMV (Kapitel VIII) -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]