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geschmacksmusterrecht:ggv:kosten_bei_verzicht_nichtverlaengerung_oder_ruecknahme
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Kosten bei Verzicht, Nichtverlängerung oder Rücknahme

Artikel 70 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass der Beteiligte, der das Verfahren durch Verzicht, Nichtverlängerung, Rücknahme des Nichtigkeitsantrags oder der Beschwerde beendet, die Gebühren und Kosten des anderen Beteiligten nach den Absätzen 1 und 2 trägt.

Artikel 70 (3) UGV

Der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er auf das eingetragene Unionsgeschmacksmuster verzichtet oder dessen Eintragung nicht verlängert oder den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder die Beschwerde zurückzieht, trägt die Gebühren sowie die Kosten des anderen Beteiligten gemäß den Absätzen 1 und 2.

siehe auch

Artikel 70 UGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt.

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