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geschmacksmusterrecht:ggv:klagerecht_der_verfahrensbeteiligten
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Klagebefugnis

Artikel 61 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, wer zur Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern befugt ist.

Artikel 61 (4) UGV

Das Klagerecht steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

Artikel 61 Abs. 4 des GGV bestimmt, dass das Klagerecht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zusteht, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind.

siehe auch

Art. 61 UGV → Klage beim Gerichtshof
Regelt die Klage zum Gerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern, einschließlich Klagegründe, Fristen und Wirkungen. Regelt die Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch Klage beim Gerichtshof.

geschmacksmusterrecht/ggv/klagerecht_der_verfahrensbeteiligten.txt · Zuletzt geändert: von migration

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