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geschmacksmusterrecht:ggv:internationale_zustaendigkeit

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geschmacksmusterrecht:ggv:internationale_zustaendigkeit [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Internationale Zuständigkeit ======
  
 +<note>
 +**Artikel 82 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Vorbehaltlich der Vorschriften [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] sowie der nach Artikel 79 [[Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens|anzuwendenden Bestimmungen des Vollstreckungsübereinkommens]] sind für die Verfahren, die durch eine in Artikel 81 [-> [[Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit]]] genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 82 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat - eine Niederlassung hat.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 82 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem der Mitgliedstaaten, so sind für diese Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das [[Amt]] seinen Sitz hat.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 82 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 ist:
 +
 +a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn die Parteien vereinbaren, dass ein anderes [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]] zuständig sein soll,
 +
 +b) Artikel 18 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht einlässt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 82 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Verfahren, welche durch die in Artikel 81 Buchstaben a) und d) [-> [[Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit]]] genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht.
 +</note>
 +
 +Art. 80 - 92 GGeschmMV (Titel IX, Abschnitt 2) -> [[Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 79 - 94 GGeschmMV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]