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geschmacksmusterrecht:ggv:insolvenzverfahren

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geschmacksmusterrecht:ggv:insolvenzverfahren [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Insolvenzverfahren ======
  
 +<note>
 +**Artikel 31 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] kann nur dann von einem __Insolvenzverfahren__ erfasst werden, wenn dieses in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 31 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 31 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Wird das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] von einem Insolvenzverfahren erfasst, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle in das [[Register]] eingetragen und in dem [[Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] gemäß Artikel 73 [-> [[Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen]]] Absatz 1 veröffentlicht.
 +</note>
 +
 +Art. 27 - 34 GGeschmMV (Titel III) -> [[Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]