Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | geschmacksmusterrecht:ggv:inhalt_der_anmeldung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Inhalt der Anmeldung ====== | ||
+ | < | ||
+ | **Artikel 1 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
+ | |||
+ | Die Anmeldung des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] __muss__ enthalten: | ||
+ | |||
+ | a) Einen Antrag auf [[Eintragung]] eines [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster; | ||
+ | |||
+ | b) den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei rechtlichen Einheiten ist die amtliche Bezeichnung anzugeben, wobei deren übliche Abkürzung ausreicht, sowie das Recht des Staates, dem sie unterliegen; | ||
+ | |||
+ | es können Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmittel, | ||
+ | |||
+ | c) eine [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] gemäß Artikel 4 der [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] oder, wenn die Anmeldung ein zweidimensionales Muster betrifft und einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthält, eine [[Proben|Probe]] gemäß Artikel 5; | ||
+ | |||
+ | d) die Angabe, gemäß Artikel 3 Absatz 3 [-> [[Klassifizierung und Benennung der Erzeugnisse]]] der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], | ||
+ | |||
+ | e) falls ein [[Vertretung|Vertreter]] bestellt ist, dessen Namen und Geschäftsanschrift gemäß Buchstabe b); hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden mehrere Vertreter mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften bestellt, so ist die Anschrift anzugeben, die als Zustellanschrift gelten soll; ohne diese Angabe wird nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift berücksichtigt. Im Falle mehrerer Anmelder kann ein Anmelder oder Vertreter als gemeinsamer Vertreter benannt werden. Wenn das Amt dem bestellten Vertreter eine Kennnummer zugeteilt hat, genügt die Angabe der Kennnummer und des Namens des Vertreters; | ||
+ | |||
+ | f) gegebenenfalls die Erklärung, dass die [[Priorität]] einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 [-> [[Inanspruchnahme der Priorität]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen wird, mit Angabe des Tages der früheren Anmeldung und des Staates, in dem oder für den sie eingereicht wurde; | ||
+ | |||
+ | g) gegebenenfalls die Erklärung, dass die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 [-> [[Ausstellungspriorität]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen wird, mit Angabe des Namens der Ausstellung und des Tages der ersten Offenbarung der Erzeugnisse, | ||
+ | |||
+ | h) die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wird, und der zweiten Sprache gemäß Artikel 98 Absatz 2 [-> [[Verfahrenssprache]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; | ||
+ | |||
+ | i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters gemäß Artikel 65 [-> [[Schriftliche und andere Übermittlungen]]]. | ||
+ | </ | ||
+ | < | ||
+ | **Artikel 1 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
+ | |||
+ | Die Anmeldung __kann__ Folgendes enthalten: | ||
+ | |||
+ | a) eine einzige Beschreibung je [[Geschmacksmuster]] in höchstens 100 Worten zur Erläuterung der Wiedergabe des oder der Geschmacksmuster oder der [[Proben|Probe]]; | ||
+ | |||
+ | b) einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] der [[Eintragung]] gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; | ||
+ | |||
+ | c) die Angabe der " | ||
+ | |||
+ | d) die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams oder eine vom Anmelder unterzeichnete Erklärung, wonach der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht auf Nennung verzichtet hat, gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe e) [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Art. 1 - 12 DV GGeschmMV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\ | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de