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geschmacksmusterrecht:ggv:inhalt_der_anmeldung

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Inhalt der Anmeldung

Artikel 1 (1) DV GGeschmMV

Die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss enthalten:

a) Einen Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster;

b) den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei rechtlichen Einheiten ist die amtliche Bezeichnung anzugeben, wobei deren übliche Abkürzung ausreicht, sowie das Recht des Staates, dem sie unterliegen;

es können Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmittel, beispielsweise elektronische Post, angegeben werden. Für jeden Anmelder darf grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden; bei Angabe mehrerer Anschriften wird nur die zuerst genannte berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift. Wenn das Amt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt hat, reicht die Angabe der Kennnummer und des Namens des Anmelders aus;

c) eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung oder, wenn die Anmeldung ein zweidimensionales Muster betrifft und einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 enthält, eine Probe gemäß Artikel 5;

d) die Angabe, gemäß Artikel 3 Absatz 3 [→ Klassifizierung und Benennung der Erzeugnisse] der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll;

e) falls ein Vertreter bestellt ist, dessen Namen und Geschäftsanschrift gemäß Buchstabe b); hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden mehrere Vertreter mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften bestellt, so ist die Anschrift anzugeben, die als Zustellanschrift gelten soll; ohne diese Angabe wird nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift berücksichtigt. Im Falle mehrerer Anmelder kann ein Anmelder oder Vertreter als gemeinsamer Vertreter benannt werden. Wenn das Amt dem bestellten Vertreter eine Kennnummer zugeteilt hat, genügt die Angabe der Kennnummer und des Namens des Vertreters;

f) gegebenenfalls die Erklärung, dass die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 [→ Inanspruchnahme der Priorität] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen wird, mit Angabe des Tages der früheren Anmeldung und des Staates, in dem oder für den sie eingereicht wurde;

g) gegebenenfalls die Erklärung, dass die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 [→ Ausstellungspriorität] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen wird, mit Angabe des Namens der Ausstellung und des Tages der ersten Offenbarung der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird;

h) die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wird, und der zweiten Sprache gemäß Artikel 98 Absatz 2 [→ Verfahrenssprache] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

i) die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters gemäß Artikel 65 [→ Schriftliche und andere Übermittlungen].

Artikel 1 (2) DV GGeschmMV

Die Anmeldung kann Folgendes enthalten:

a) eine einzige Beschreibung je Geschmacksmuster in höchstens 100 Worten zur Erläuterung der Wiedergabe des oder der Geschmacksmuster oder der Probe; die Beschreibung darf sich nur auf die Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters oder den Proben ersichtlich sind; sie darf keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Geschmacksmusters oder seinen technischen Wert enthalten;

b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;

c) die Angabe der „Locarno-Klassifikation“ der in der Anmeldung genannten Erzeugnisse, das heißt der Klassen und Unterklassen nach dem in Artikel 3 genannten Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (nachstehend „Locarno-Abkommen“ genannt) vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 2 [→ Sammelanmeldung];

d) die Nennung des Entwerfers oder des Entwerferteams oder eine vom Anmelder unterzeichnete Erklärung, wonach der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht auf Nennung verzichtet hat, gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe e) [→ Erfordernisse der Anmeldung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

Art. 1 - 12 DV GGeschmMV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/inhalt_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1