Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:informierter_benutzer

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


geschmacksmusterrecht:ggv:informierter_benutzer [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Informierter Benutzer ======
 +
 +Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b GGeschmMV hat ein Geschmacksmuster Eigenart [Art. 6 (1) GGeschmMV -> [[Eigenart]]], wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist. 
 +
 +Ein informierter Benutzer ist ein Benutzer, dem eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner
 +persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich. Er kennt verschiedene
 +Geschmacksmuster, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die
 +Elemente, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt diese Produkte aufgrund seines
 +Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit.((Gericht der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 98/15 Luxemburg, den 10. September 2015))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Art. 6 (1) GGeschmMV -> [[Eigenart]]