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geschmacksmusterrecht:ggv:inanspruchnahme_der_prioritaet

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geschmacksmusterrecht:ggv:inanspruchnahme_der_prioritaet [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Inanspruchnahme der Priorität ======
  
 +<note>
 +**Artikel 42 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Der Anmelder eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]], der die [[Priorität]] einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Ist letztere nicht in einer dieser Sprachen abgefasst, kann das [[Amt]] die Übersetzung der früheren Anmeldung in eine dieser Sprachen verlangen.
 +</note>
 +
 +Art. 41 - 44 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 2) -> [[Priorität]] \\
 +Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
 +
 +<note>
 +**Artikel 8 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Wird in der Anmeldung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] die __[[Priorität]]__ einer oder mehrerer früherer Anmeldungen __in Anspruch genommen__, so muss der Anmelder innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem [[Anmeldetag]] gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung sowie eine Abschrift dieser Anmeldung übermitteln. Der [[Präsident des Amtes]] bestimmt, welche Nachweise der Anmelder vorzulegen hat.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 8 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Will der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung die [[Priorität]] einer oder mehrerer früherer Anmeldungen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] in Anspruch nehmen, so hat er innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem [[Anmeldetag]] die Prioritätserklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, an welchem Tag und in welchem Land bzw. für welches Land die frühere Anmeldung erfolgt ist.
 +
 +Der Anmelder muss die Angaben und Nachweise gemäß Absatz 1 dem [[Amt]] innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorlegen.
 +</note>
 +
 +Art. 1 - 12 DV GGeschmMV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]