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geschmacksmusterrecht:ggv:gruende_fuer_die_klage
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Zulässige Klagegründe

Artikel 61 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die zulässigen Klagegründe gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern fest.

Artikel 61 (2) UGV

Die Klage kann auf die Behauptung der Unzuständigkeit, der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, der Verletzung des Vertrages, dieser Verordnung und einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder auf Ermessensmissbrauch gestützt werden.

Artikel 61 Abs. 2 des GGV legt fest, dass die Klage auf Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, Vertragsverletzung, Verletzung der Verordnung oder Ermessensmissbrauch gestützt werden kann.

siehe auch

Art. 61 UGV → Klage beim Gerichtshof
Regelt die Klage zum Gerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern, einschließlich Klagegründe, Fristen und Wirkungen. Regelt die Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch Klage beim Gerichtshof.

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