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geschmacksmusterrecht:ggv:grad_der_gestaltungsfreiheit

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 +====== Grad der Gestaltungsfreiheit  ======
  
 +<note>
 +**Artikel 10 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Bei der Beurteilung des [[Schutzumfang|Schutzumfangs]] wird der __Grad der Gestaltungsfreiheit__ des Entwerfers bei der Entwicklung seines [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] berücksichtigt.
 +</note>
 +
 +Artikel 10 (1) GGeschmMV -> [[Schutzumfang]]
 +
 +Art. 10 - 13 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 2) -> [[Umfang und Dauer des Schutzes]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen.((BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh))
 +
 +Eine geringere Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten
 +Formgestaltungen zu ermitteln. Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines 
 +Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV.((BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 398 [juris Rn. 14] - Meda Gate))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]