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geschmacksmusterrecht:ggv:gleichstellung_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters_mit_dem_geschmacksmusterrecht_eines_mitgliedstaats

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geschmacksmusterrecht:ggv:gleichstellung_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters_mit_dem_geschmacksmusterrecht_eines_mitgliedstaats [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Gleichstellung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Geschmacksmusterrecht eines Mitgliedstaats ======
  
 +<note>
 +**Artikel 27 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Soweit in den Artikeln 28 bis 32((Art. 28 GGeschmMV -> [[Übergang der Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 29 GGeschmMV -> [[Dingliche Rechte an einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 30 GGeschmMV -> [[Zwangsvollstreckung]] \\
 +Art. 31 GGeschmMV -> [[Insolvenzverfahren]] \\
 +Art. 32 GGeschmMV -> [[Lizenz]])) nichts anderes bestimmt ist, wird das [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] als __Vermögensgegenstand__ in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft wie ein nationales Geschmacksmusterrecht des Mitgliedstaats behandelt, in dem:
 +
 +a) der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
 +
 +b) wenn Buchstabe a) nicht anwendbar ist, der Inhaber zum maßgebenden Zeitpunkt eine Niederlassung hat.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 27 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Im Falle eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] findet Absatz 1 entsprechend den Eintragungen im [[Register]] Anwendung.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 27 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Wenn im Falle gemeinsamer Inhaber zwei oder mehr von ihnen die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, bestimmt sich der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat:
 +
 +a) im Falle des [[nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] durch Bezugnahme auf denjenigen gemeinsamen Inhaber, der von den gemeinsamen Inhabern einvernehmlich bestimmt wurde,
 +
 +b) im Falle des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] durch Bezugnahme auf den ersten der gemeinsamen Inhaber in der Reihenfolge, in der sie im [[Register]] genannt sind.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 27 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht vor, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Mitgliedstaat der Staat, in dem das [[Amt]] seinen Sitz hat.
 +</note>
 +
 +Art. 27 - 34 GGeschmMV (Titel III) -> [[Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/gleichstellung_des_gemeinschaftsgeschmacksmusters_mit_dem_geschmacksmusterrecht_eines_mitgliedstaats.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1