Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:glaubwuerdigkeit_der_uebersetzung
KIerzeugt oder bearbeitet

Glaubwürdigkeit der Übersetzung

Artikel 84 GGDV

Das Amt kann, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird, davon ausgehen, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt.

Art. 80 - 84 GGDV (Kapitel XIX) → Sprachenregelung

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/glaubwuerdigkeit_der_uebersetzung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge