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geschmacksmusterrecht:ggv:geschmacksmuster [2017/01/24 14:09] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
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Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ | Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ | ||
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ | Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\ | ||
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+ | Nach Art. 3 Buchst. a GGV bedeutet Geschmacksmuster im Sinne dieser Verordnung die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.((BGH, | ||
Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht eigenständig geschützt.((BGH, | Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht eigenständig geschützt.((BGH, |
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