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geschmacksmusterrecht:ggv:geschmacksmuster

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Geschmacksmuster

Artikel 3 a) GGeschmMV

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet: „Geschmacksmuster“ die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;

Artikel 3 b) GGeschmMV → Erzeugnis
Artikel 3 c) GGeschmMV → Komplexes Erzeugnis

Art. 3 - 9 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 1) → Schutzvoraussetzungen
Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Nach Art. 3 Buchst. a GGV bedeutet Geschmacksmuster im Sinne dieser Verordnung die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.1)

Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht eigenständig geschützt.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II
2)
BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe
geschmacksmusterrecht/ggv/geschmacksmuster.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1