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geschmacksmusterrecht:ggv:geltendmachung_der_berechtigung_auf_das_gemeinschaftsgeschmacksmuster

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geschmacksmusterrecht:ggv:geltendmachung_der_berechtigung_auf_das_gemeinschaftsgeschmacksmuster [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ======
  
 +<note>
 +**Artikel 15 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Wird ein [[nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] von einer Person [[Offenbarung|offenbart]] oder geltend gemacht, die hierzu nach Artikel 14 [->[[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]] nicht berechtigt ist, oder ist ein [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] auf den Namen einer solchen Person [[Eintragung|eingetragen]] oder angemeldet worden, so kann der nach Artikel 14 Berechtigte unbeschadet anderer Möglichkeiten verlangen, dass er als der rechtmäßige Inhaber des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] anerkannt wird.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 15 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Steht einer Person das [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Recht auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] gemeinsam mit anderen zu, so kann sie entsprechend Absatz 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 15 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Ansprüche gemäß Absatz 1 oder 2 verjähren in drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Falle [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] bzw. der [[Offenbarung]] im Falle [[nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]. Dies gilt nicht, wenn die Person, der kein [[Recht auf das gemeinschaftsgeschmacksmuster|Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] zusteht, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster angemeldet, offenbart oder ihr übertragen wurde, bösgläubig war.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 15 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Im Falle des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] wird Folgendes in das [[Register]] eingetragen:
 +
 +a) der Vermerk, dass ein gerichtliches Verfahren gemäß Absatz 1 eingeleitet wurde;
 +
 +b) die rechtskräftige Entscheidung bzw. jede andere Beendigung des Verfahrens;
 +
 +c) jede Änderung in der Inhaberschaft an dem eingetragenen [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]], die sich aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt.
 +</note>
 +
 +Art. 14 - 18 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 3) -> [[Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]