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geschmacksmusterrecht:ggv:gegenseitige_unterrichtung_und_verkehr_des_amtes_mit_behoerden_der_mitgliedstaaten

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geschmacksmusterrecht:ggv:gegenseitige_unterrichtung_und_verkehr_des_amtes_mit_behoerden_der_mitgliedstaaten [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten ======
  
 +<note>
 +**Artikel 77 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Amt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Musteramt übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern]], Benelux-Geschmacksmustern oder nationalen [[Geschmacksmuster|Geschmacksmustern]] und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Geschmacksmuster betreffen. Diese Übermittlungen von Angaben unterliegen nicht den Beschränkungen des Artikels 74 [-> [[Akteneinsicht]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]].
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 77 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] oder der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] ergeben, verkehren das [[Amt]] und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unmittelbar miteinander.
 +
 +Diese Unterrichtungen können auch über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten und das Benelux-Musteramt erfolgen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 77 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.
 +</note>
 +
 +Art. 77 - 78 DV GGeschmMV (Kapitel XVII) -> [[Amtshilfe]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]