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geschmacksmusterrecht:ggv:fuehrung_und_form_der_akten_durch_das_amt
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Führung und Form der Akten durch das Amt

Artikel 74c (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass das Amt die Akten aller einschlägigen Verfahren führt und der Exekutivdirektor die Form der Aufbewahrung festlegt.

Artikel 74c (1) UGV

(1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern und eingetragenen Unionsgeschmacksmustern. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

siehe auch

Artikel 74c UGV → Aufbewahrung der Akten
Regelt die Führung, Form und Aufbewahrungsfristen der Akten beim Amt.

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