Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Artikel 74c (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass das Amt die Akten aller einschlägigen Verfahren führt und der Exekutivdirektor die Form der Aufbewahrung festlegt.
(1) Das Amt führt die Akten aller Verfahren im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern und eingetragenen Unionsgeschmacksmustern. Der Exekutivdirektor bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.
Artikel 74c UGV → Aufbewahrung der Akten
Regelt die Führung, Form und Aufbewahrungsfristen der Akten beim Amt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de