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geschmacksmusterrecht:ggv:frist_zur_klageerhebung
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Klagefrist

Artikel 61 (5) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt die Frist zur Erhebung der Klage beim Gerichtshof fest.

Artikel 61 (5) UGV

Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben.

Artikel 61 Abs. 5 des GGV legt fest, dass die Klage innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gerichtshof zu erheben ist.

siehe auch

Art. 61 UGV → Klage beim Gerichtshof
Regelt die Klage zum Gerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern, einschließlich Klagegründe, Fristen und Wirkungen. Regelt die Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch Klage beim Gerichtshof.

geschmacksmusterrecht/ggv/frist_zur_klageerhebung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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