Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 16 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) gewährt dem früheren Inhaber oder Lizenznehmer, der vor der Eintragung der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 mit der Verwertung begonnen oder ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, ein Fortsetzungsrecht, wenn binnen drei Monaten nach Registereintragung des neuen Inhabers eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt wird. Diese Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
(2) Hat vor der Eintragung der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach Artikel 15 Absatz 1 der Inhaber oder ein Lizenznehmer des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters das Geschmacksmuster in der Union verwertet oder dazu wirkliche und ernsthafte Anstalten getroffen, so kann dieser Inhaber oder Lizenznehmer diese Verwertung fortsetzen, wenn er innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung des neuen Inhabers in das Register eine nicht ausschließliche Lizenz von dem neuen Inhaber, dessen Name in das Register eingetragen ist, beantragt. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.
Artikel 16 Abs. 2 des GGV regelt, dass der bisherige Inhaber oder Lizenznehmer die Verwertung des Geschmacksmusters fortsetzen kann, wenn er vor der Eintragung des neuen Inhabers wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Verwertung getroffen hat und eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt.
Artikel 16 UGV → Wirkungen der rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster
Überblick über Erlöschenstatbestände, Fortsetzungsrecht und Ausschluss bei Bösgläubigkeit.
Artikel 16 GGV → Wirkungen der Gerichtsentscheidung über den Anspruch auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt die Folgen einer Gerichtsentscheidung auf die Rechtsinhaberschaft und Rechte an einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
→ Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
→ Geschmacksmuster
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