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geschmacksmusterrecht:ggv:feststellung_eines_rechtsverlustes

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geschmacksmusterrecht:ggv:feststellung_eines_rechtsverlustes [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Feststellung eines Rechtsverlustes ======
  
 +<note>
 +**Artikel 40 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Stellt das [[Amt]] fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] oder der [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|vorliegenden Verordnung]] eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen gemäß Artikel 66 [-> [[Zustellung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit und macht ihn auf die Rechtsmittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufmerksam.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 40 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des [[Amt|Amtes]] nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach [[Zustellung]] der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen.
 +
 +Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet den Antragsteller.
 +</note>
 +
 +Art. 38 - 41 DV GGeschmMV (Kapitel VII) -> [[Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/feststellung_eines_rechtsverlustes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1