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geschmacksmusterrecht:ggv:feststellung_eines_rechtsverlustes

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Feststellung eines Rechtsverlustes

Artikel 40 (1) DV GGeschmMV

Stellt das Amt fest, dass ein Rechtsverlust aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] oder der vorliegenden Verordnung eingetreten ist, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen gemäß Artikel 66 [→ Zustellung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 mit und macht ihn auf die Rechtsmittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufmerksam.

Artikel 40 (2) DV GGeschmMV

Ist der Betroffene der Auffassung, dass die Feststellung des Amtes nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen.

Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; anderenfalls ändert das Amt seine Feststellung und unterrichtet den Antragsteller.

Art. 38 - 41 DV GGeschmMV (Kapitel VII) → Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/feststellung_eines_rechtsverlustes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1