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geschmacksmusterrecht:ggv:erschoepfung_der_rechte

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Erschöpfung der Rechte

Artikel 21 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Erschöpfung der Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Artikel 21 UGV

Die Rechte aus einem Unionsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein in den Schutzumfang des Unionsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Unionsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist.

siehe auch

UGV, Titel II, Abschnitt 3 → Wirkung des Unionsgeschmacksmusters
Regelt die Wirkung der Rechte aus dem Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Umfang der Ausschließlichkeitsrechte (Art. 19), Schranken (u. a. private und experimentelle Nutzung, Zitieren sowie Reparaturklausel, Art. 20 und 20a) und die Erschöpfung der Rechte im EWR (Art. 21).

Vorherige Version

Erschöpfung der Rechte

Artikel 21 GGV

Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

Art. 19 - 23 GGV (Titel II, Abschnitt 4) → Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/erschoepfung_der_rechte.txt · Zuletzt geändert: von mfreund