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geschmacksmusterrecht:ggv:erschoepfung

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geschmacksmusterrecht:ggv:erschoepfung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Erschöpfung ======
  
 +<note>
 +**Art. 21 GGV**
 +
 +Die Rechte aus dem [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in welches ein unter den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fallendes Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder mit dessen Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden ist.
 +</note>
 +
 +
 +Die Wirkungen der Erschöpfung nach Art. 21 GGV treten an konkret in Verkehr gebrachten Erzeugnissen und nicht an einzelnen ihrer Merkmale ein.((BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/erschoepfung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1