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geschmacksmusterrecht:ggv:ergaenzende_vorschriften_ueber_die_zustaendigkeit_der_nationalen_gerichte_die_keine_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte_sind

Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind

Bezeichnung überholt: Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2822 reformiert; seit dem 1. Mai 2025 heißt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Unionsgeschmacksmuster [→ Unionsgeschmacksmusterverordnung]. Die Vorschriften gelten inhaltlich weitgehend unverändert fort — die hier nachgewiesene Rechtsprechung bleibt maßgeblich.

Artikel 93 des GGV regelt die Zuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen betreffend Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die keine Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind.

Artikel 93 Abs. 1 GGV → Zuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen zu Gemeinschaftsgeschmacksmustern
Bestimmt die Zuständigkeit nationaler Gerichte für bestimmte Klagen.

Artikel 93 Abs. 2 GGV → Zuständigkeit bei fehlender nationaler Gerichtszuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit bei fehlender nationaler Gerichtszuständigkeit.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/ergaenzende_vorschriften_ueber_die_zustaendigkeit_der_nationalen_gerichte_die_keine_gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte_sind.txt · Zuletzt geändert: von migration