Artikel 36 (6) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass die Erzeugnisangaben, eine Beschreibung und die Klassifikation den Schutzumfang des Musters nicht beeinflussen.
(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und d) beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen.
Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.
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