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geschmacksmusterrecht:ggv:erfordernisse_der_anmeldung_absatz_6

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Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 6

Artikel 36 (6) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass die Erzeugnisangaben, eine Beschreibung und die Klassifikation den Schutzumfang des Musters nicht beeinflussen.

<strong>Artikel 36 (6) UGV</strong>

(6) Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und d) beeinträchtigen nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen.

siehe auch

Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.

geschmacksmusterrecht/ggv/erfordernisse_der_anmeldung_absatz_6.txt · Zuletzt geändert: von mfreund