Artikel 36 (5) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verlangt, dass die Anmeldung den Erfordernissen der Durchführungsverordnung entspricht.
(5) Die Anmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung genügen.
Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.
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