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geschmacksmusterrecht:ggv:erfordernisse_der_anmeldung_absatz_5

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Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 5

Artikel 36 (5) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verlangt, dass die Anmeldung den Erfordernissen der Durchführungsverordnung entspricht.

<strong>Artikel 36 (5) UGV</strong>

(5) Die Anmeldung muss den Erfordernissen der Durchführungsverordnung genügen.

siehe auch

Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.

geschmacksmusterrecht/ggv/erfordernisse_der_anmeldung_absatz_5.txt · Zuletzt geändert: von mfreund