Artikel 36 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass eine Anmeldegebühr zu entrichten ist; bei Aufschiebungsantrag fällt zusätzlich eine Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an.
(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de