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geschmacksmusterrecht:ggv:erfordernisse_der_anmeldung_absatz_4

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Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 4

Artikel 36 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass eine Anmeldegebühr zu entrichten ist; bei Aufschiebungsantrag fällt zusätzlich eine Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an.

<strong>Artikel 36 (4) UGV</strong>

(4) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf Aufschiebung gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so ist für die Aufschiebung der Bekanntmachung eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

siehe auch

Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.

geschmacksmusterrecht/ggv/erfordernisse_der_anmeldung_absatz_4.txt · Zuletzt geändert: von mfreund