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geschmacksmusterrecht:ggv:erfordernisse_der_anmeldung_absatz_3

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Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 3

Artikel 36 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) nennt optionale Angaben, darunter Beschreibung, Aufschiebungsantrag, Vertreterangaben, Locarno-Klassifikation sowie Entwerferbenennung bzw. Verzichtserklärung.

<strong>Artikel 36 (3) UGV</strong>

(3) Darüber hinaus kann die Anmeldung Folgendes enthalten: a) eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe; b) einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Eintragung gemäß Artikel 50; c) Angaben zum Vertreter, falls der Anmelder einen solchen benannt hat; d) die Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, nach Klasse und Unterklasse der Locarno-Klassifikation in der am Anmeldetag geltenden Fassung; e) die Benennung des Entwerfers oder der Entwerfergemeinschaft oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder die Entwerfergemeinschaft auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.

siehe auch

Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.

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