Artikel 36 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verlangt die Angabe der Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de