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geschmacksmusterrecht:ggv:erfordernisse_der_anmeldung_absatz_2

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Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 2

Artikel 36 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verlangt die Angabe der Erzeugnisse, in die das Muster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

<strong>Artikel 36 (2) UGV</strong>

(2) Die Anmeldung enthält ferner die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

siehe auch

Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.

geschmacksmusterrecht/ggv/erfordernisse_der_anmeldung_absatz_2.txt · Zuletzt geändert: von mfreund