Artikel 36 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt die zwingenden Mindestbestandteile einer Anmeldung: Antrag, Anmelderidentität und eine hinreichend klare Wiedergabe des Geschmacksmusters.
(1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters muss Folgendes enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) eine hinreichend klare Wiedergabe des Geschmacksmusters, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.
Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.
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