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geschmacksmusterrecht:ggv:erfordernisse_der_anmeldung_absatz_1

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Erfordernisse der Anmeldung – Absatz 1

Artikel 36 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt die zwingenden Mindestbestandteile einer Anmeldung: Antrag, Anmelderidentität und eine hinreichend klare Wiedergabe des Geschmacksmusters.

<strong>Artikel 36 (1) UGV</strong>

(1) Die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters muss Folgendes enthalten: a) einen Antrag auf Eintragung; b) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen; c) eine hinreichend klare Wiedergabe des Geschmacksmusters, die es ermöglicht, den Gegenstand, für den Schutz beansprucht wird, zu bestimmen.

siehe auch

Artikel 36 UGV → Erfordernisse der Anmeldung
Legt die Anforderungen und optionalen Angaben für die Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters fest.

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