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geschmacksmusterrecht:ggv:erfordernisse_der_anmeldung

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geschmacksmusterrecht:ggv:erfordernisse_der_anmeldung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Erfordernisse der Anmeldung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 36 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die __Anmeldung__ des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] muss enthalten:
 +
 +a) einen Antrag auf Eintragung;
 +
 +b) Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen;
 +
 +c) eine zur Reproduktion geeignete __Wiedergabe des Geschmacksmusters__. Ist jedoch ein Muster Gegenstand der Anmeldung und enthält die Anmeldung den Antrag, die Bekanntmachung der Anmeldung gemäß Artikel 50 [-> [[Aufgeschobene Bekanntmachung]]] aufzuschieben, kann die Wiedergabe des Musters durch eine Probe ersetzt werden.
 +</note>
 +
 +insbesondere: \\
 +Artikel 36 (1) c) GGeschmMV -> [[Wiedergabe des Geschmacksmusters]] \\
 +
 +<note>
 +**Artikel 36 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Anmeldung muss außerdem die Angabe der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]] enthalten, in die das [[Geschmacksmuster]] aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 36 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Darüber hinaus kann die Anmeldung enthalten:
 +
 +a) eine Beschreibung mit einer Erläuterung der Wiedergabe oder die Probe,
 +
 +b) einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] der Eintragung gemäß Artikel 50,
 +
 +c) Angaben zu seinem [[Vertretung|Vertreter]], falls der Anmelder einen solchen benannt hat,
 +
 +d) die [[Klassifikation]] der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], in die das [[Geschmacksmuster]] aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll nach Klassen,
 +
 +e) die [[Recht des Entwerfers auf Nennung|Nennung des Entwerfers]] oder des Entwerferteams oder die Erklärung auf Verantwortung des Anmelders, dass der Entwerfer oder das Entwerferteam auf das Recht, genannt zu werden, verzichtet hat.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 36 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Bei der Anmeldung ist eine Eintragungsgebühr und eine Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. Wird ein Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] gemäß Absatz 3 Buchstabe b gestellt, so tritt eine Gebühr für die Aufschiebung der Bekanntmachung an die Stelle der Bekanntmachungsgebühr.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 36 (5) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Anmeldung muss den Erfordernissen der [[Durchführungsverordnung]] genügen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 36 (6) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Angaben gemäß Absatz 2 sowie gemäß Absatz 3 Buchstaben a) und d) beeinträchtigen nicht den [[Schutzumfang]] des [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] als solchen.
 +</note>
 +
 +Art. 35 - 40 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\
 +Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]