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geschmacksmusterrecht:ggv:entscheidung_ueber_die_beschwerde
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Entscheidung über die Beschwerde

Artikel 60 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, wie die Beschwerdekammern nach Prüfung der Begründetheit über die Beschwerde entscheiden, einschließlich der Möglichkeit, selbst zu entscheiden oder an die erstinstanzliche Dienststelle zurückzuverweisen, der Bindungswirkung ihrer rechtlichen Beurteilung und des Zeitpunkts des Wirksamwerdens ihrer Entscheidungen.

Artikel 60 (1) UGV → pruefung_und_entscheidung_der_beschwerdekammer
Legt fest, dass die Beschwerdekammer nach Prüfung der Begründetheit über die Beschwerde entscheidet, entweder selbst im Rahmen der Zuständigkeit der angefochtenen Dienststelle tätig wird oder die Sache zur weiteren Bearbeitung an diese zurückverweist.

Artikel 60 (2) UGV → bindung_der_dienststelle_an_die_rechtliche_beurteilung
Bestimmt, dass die zurückverwiesene Dienststelle an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden ist, soweit der zugrunde gelegte Tatbestand derselbe ist.

Artikel 60 (3) UGV → wirksamkeit_der_entscheidungen_der_beschwerdekammer
Regelt, dass Entscheidungen der Beschwerdekammer erst nach Ablauf der in Artikel 61 Absatz 5 genannten Frist oder im Falle einer Klage mit deren Zurückweisung wirksam werden.

Artikel 60 Abs. 1 GGV → Prüfung und Entscheidung der Beschwerdekammer
Regelt die Entscheidung der Beschwerdekammer nach Prüfung der Beschwerde.

Artikel 60 Abs. 2 GGV → Bindung der Dienststelle an die rechtliche Beurteilung
Bestimmt die Bindung der Dienststelle an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer.

Artikel 60 Abs. 3 GGV → Wirksamkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer
Regelt die Wirksamkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer.

Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden

siehe auch

UGV, Titel: Beschwerdeverfahren und gerichtlicher Rechtsschutz → Beschwerdeverfahren und gerichtlicher Rechtsschutz
Regelt das Rechtsmittelverfahren vor dem Amt, einschließlich beschwerdefähiger Entscheidungen, Beschwerdeberechtigung, Form und Fristen der Beschwerde, Prüfungsumfang und Befugnisse der Beschwerdekammern sowie den anschließenden gerichtlichen Rechtsschutz.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Klage beim Gerichtshof

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