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geschmacksmusterrecht:ggv:entscheidung_ueber_die_beschwerde

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Entscheidung über die Beschwerde

Artikel 60 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, wie die Beschwerdekammern nach Prüfung der Begründetheit über die Beschwerde entscheiden, einschließlich der Möglichkeit, selbst zu entscheiden oder an die erstinstanzliche Dienststelle zurückzuverweisen, der Bindungswirkung ihrer rechtlichen Beurteilung und des Zeitpunkts des Wirksamwerdens ihrer Entscheidungen.

Artikel 60 (1) UGV → Entscheidung der Beschwerdekammer und Remittierung
Legt fest, dass die Beschwerdekammer nach Prüfung der Begründetheit über die Beschwerde entscheidet, entweder selbst im Rahmen der Zuständigkeit der angefochtenen Dienststelle tätig wird oder die Sache zur weiteren Bearbeitung an diese zurückverweist.

Artikel 60 (2) UGV → Bindungswirkung bei Zurückverweisung
Bestimmt, dass die zurückverwiesene Dienststelle an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden ist, soweit der zugrunde gelegte Tatbestand derselbe ist.

Artikel 60 (3) UGV → Wirksamwerden der Entscheidungen der Beschwerdekammer
Regelt, dass Entscheidungen der Beschwerdekammer erst nach Ablauf der in Artikel 61 Absatz 5 genannten Frist oder im Falle einer Klage mit deren Zurückweisung wirksam werden.

siehe auch

UGV, Titel: Beschwerdeverfahren und gerichtlicher Rechtsschutz → Beschwerdeverfahren und gerichtlicher Rechtsschutz
Regelt das Rechtsmittelverfahren vor dem Amt, einschließlich beschwerdefähiger Entscheidungen, Beschwerdeberechtigung, Form und Fristen der Beschwerde, Prüfungsumfang und Befugnisse der Beschwerdekammern sowie den anschließenden gerichtlichen Rechtsschutz.

Vorherige Version

Entscheidung über die Beschwerde

Artikel 60 (1) GGV

Nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an diese Dienststelle zurück.

Artikel 60 (2) GGV

Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.

Artikel 60 (3) GGV

Die Entscheidungen der Beschwerdekammer werden erst mit dem Ablauf der in Artikel 61 Absatz 5 [→ Klage beim Gerichtshof] genannten Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gerichtshof eingereicht wurde, mit dem Tag der Zurückweisung dieser Klage wirksam.

Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/entscheidung_ueber_die_beschwerde.txt · Zuletzt geändert: von mfreund